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Wissenschaftspolitik

4/2/4: Elemente eines neuen Zeitmodells für das Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Die Debatte um die angekündigte Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) läuft auf Hochtouren und geht längst über die am 20. Mai 2022 vorgelegten Evaluationsergebnisse zur Novelle 2016 hinaus. Dies war absehbar, da der Koalitionsvertrag eine Gesetzesänderung auf Grundlage der Evaluation angekündigt hatte, ohne die Ergebnisse zu kennen. Und es geschieht zu Recht, weil der Reformbedarf über die Frage nach angemessenen Vertragslaufzeiten und überhaupt über die Gestaltungsmöglichkeiten des Sonderbefristungsrechts hinausgeht.

Der Reformbedarf resultiert aus dem massiven Gefälle in der Personalstruktur, das Selektion erzwingt und prekäre Lebensentwürfe erzeugt. Wenn man – um Abhilfe zu schaffen – die Zeit der befristeten Beschäftigung effektiv verkürzen und zugleich die Wahrscheinlichkeit für eine Dauerbeschäftigung im deutschen Wissenschaftssystem erhöhen will, ist es erforderlich, dass die Länder, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Forschungsförderer und Fachgemeinschaften mitziehen.

Die nächste Fassung des WissZeitVG wird zwar nicht alle Problemlagen beseitigen. Sie kann jedoch die Funktion übernehmen, die das WissZeitVG schon in der Vergangenheit übernommen hat: wesentliche Strukturmerkmale der wissenschaftlichen Karriere für die Zeit der befristeten Beschäftigung zu definieren und damit personalstrukturelle Weichen zu stellen. In diesem Sinne ist die Unterteilung der wissenschaftlichen Karriere in die drei Phasen Qualifizierung, Orientierung und Etablierung zu verstehen, die im Folgenden skizziert wird und die drei Lösungsansätze für eine strukturiertere Karriere enthält: eine fachliche Differenzierung, eine Zieldefinition für die Postdoc-Phase und einen Übergang zur Dauerbeschäftigung.

Diese Ansätze greifen teils Vorschläge auf, die bereits in die Diskussion eingebracht wurden (insbesondere von der Jungen Akademie), teils handelt es sich um neue Elemente. Sie möchten die laufende Debatte bereichern, um gesetzliche Regelungen zu finden, die wegweisende Merkmale einer künftigen Personalstruktur antizipieren.

Die bisherige Qualifizierungsphase vor der Promotion mit einer Beschäftigungsdauer von maximal sechs Jahren wird hinsichtlich der Zeit und des Zwecks ausdifferenziert. Der allgemeine Höchstbefristungsrahmen wird auf vier Jahre reduziert und kann aus fachlichen Gründen um zwei Jahre erweitert werden. Für die basale Phase gilt weiterhin der unbestimmte Qualifikationsbegriff, der auch in Bereichen ohne Promotionsmöglichkeit zur Anwendung kommen kann. Der fachlich erweiterte Höchstbefristungsrahmen um zwei Jahre wird gewährt, sofern die betreffende Promotionsordnung die Notwendigkeit dafür begründet. Eine Qualifizierung, die mehr als vier Jahre beansprucht, sollte zwingend eine Promotion sein.

Die Orientierungsphase dauert zwei Jahre (zuzüglich nicht genutzter Beschäftigungszeiten aus der vorherigen Phase) und dient dazu, berufliche und wissenschaftliche Perspektiven zu eruieren. Die Orientierungsphase beginnt, sobald die vereinbarten wissenschaftlichen Leistungen der Qualifizierungsphase erbracht wurden. Es ist nicht erforderlich, dass dazu die Promotion formal abgeschlossen ist. Im Fokus steht hier nicht, unmittelbar nach der Promotion weitere wissenschaftliche Leistungen abzuschließen – dafür wäre die Zeit zu knapp –, sondern die individuellen Potenziale für die weitere Karriere zu identifizieren, zu erweitern und schließlich einzuschätzen. Darin liegt eine institutionelle Aufgabe, der Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Drittmittelgeber zum Beispiel mit entsprechenden Beschäftigungspositionen und Förderformaten ad personam gerecht werden können. Die Orientierungsphase endet mit einer Einschätzung der wissenschaftlichen Potenziale, die auf transparenten Kriterien beruht und von externen Peers vorgenommen werden sollte. Die Einschätzung reflektiert die Erfolgsaussichten für die Etablierungsphase bzw. für eine Beschäftigung in F&E-nahen Berufsfeldern außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Die vierjährige Etablierungsphase bereitet auf eine dauerhafte Beschäftigung im Wissenschaftssystem vor. Voraussetzung ist die begründete Annahme, wissenschaftlich dauerhaft auf sehr hohem Niveau arbeiten zu können. Die Voraussetzung ist mit der Promotion und mit der positiven Einschätzung am Ende der Orientierungsphase erfüllt. Ziel der Etablierungsphase ist es, in der internationalen wissenschaftlichen Fachgemeinschaft Fuß zu fassen. Um die dafür erforderliche Perspektive verlässlich zu gestalten, ist es zweckmäßig, eine nochmalige Befristung an eine verbindliche Tenure-Track-Option zu knüpfen.

Allerdings bestehen personalstrukturelle und wissenschaftliche Risiken, für die in der Breite noch keine befriedigenden Antworten vorliegen. Zum Beispiel könnten Professuren über mehrere Jahre vakant bleiben, wenn die darauf zulaufenden Personen ihren Weg abbrechen (bei einer negativen Evaluation etwa oder einer Berufung anderswohin) und ein neuer Tenure-Track-Prozess begonnen werden muss. Zudem verlieren die renommierten Förderformate für herausragende Postdocs ihre Attraktivität, wenn alle Professuren, für die sie in Frage kämen, bereits für grundfinanzierte Positionen mit einem Tenure Track reserviert sind.

Die universitäre Personalstruktur scheint derzeit nicht auf ein flächendeckendes Tenure-Track-Modell vorbereitet zu sein. Daher sollte die Befristung in der Etablierungsphase vorübergehend noch nicht von einer verbindlichen Option auf Entfristung abhängig gemacht werden. Stattdessen ist es empfehlenswert, über das laufende Programm des BMBF hinaus weitere Tenure-Track-Modelle zu fördern und zu testen – insbesondere für nichtprofessorale Dauerstellen. Um diese Experimentierphase zeitlich zu begrenzen, sollte das WissZeitVG eine Übergangsfrist definieren.

Die vorgeschlagenen Elemente im Überblick:

PhaseDauerMerkmale
Qualifizierung, vor Promotion (R1)4 JahreDer Qualifikationsbegriff ist gesetzlich unbestimmt.I.d.R. wird ein Qualifizierungsprozess für den gesamten Zeitraum vereinbart (ggf. einschließlich R1+, s.u.). Die Vereinbarung dient der Qualitätssicherung und kann fortgeschrieben werden.Spätestens mit dem zweiten Arbeitsvertrag wird eine Beschäftigungsdauer von insgesamt vier Jahren erreicht.Der erste Vertrag läuft mindestens ein Jahr (z.B. um einen Einstieg in laufende Projekte zu ermöglichen); die ergänzenden Regelungen der Länder und Einrichtungen sind zu beachten.Die Art der zu erbringenden Aufgaben fördert die angestrebte Qualifizierung.Um die vereinbarten Ziele zu erreichen, wird ein bestimmtes Maß an Arbeitszeit vereinbart.
fachliche Ergänzung vor Promotion (R1+)2 JahreDie Promotionsordnung begründet, dass für die Erlangung der Promotion aus fachlichen Gründen bis zu sechs Jahre beansprucht werden können.Die angestrebte Qualifizierung ist die Promotion.Die promovierende Stelle bescheinigt den erweiterten Befristungsrahmen.Die Beschäftigungszeiten werden bei einem Fach- oder Standortwechsel nicht zulasten des/der Promovierenden angerechnet.
Orientierung, Postdoc (R2)2 JahreDie Vertragslaufzeit beträgt mindestens 2 Jahre. Als „Bonus-Zeit“ können nicht genutzte Beschäftigungszeiten aus R1 und R1+ ergänzt werden.Voraussetzung: die wissenschaftlichen Leistungen aus der Qualifizierungsphase wurden erbracht. Die Promotion muss formal noch nicht erreicht sein.Ziel: die individuellen wissenschaftlichen Potenziale zu identifizieren, zu erweitern und einzuschätzen.Abschluss: kriterienbasierte und peer-gestützte Einschätzung
Etablierung (R3)4 JahreVoraussetzung: abgeschlossene Promotion (gesetzlich geregelt); positive Einschätzung der Potenziale. Perspektivisch wird auch eine verbindliche Tenure-Option für die Befristung vorausgesetzt.Die Tenure-Option kann außerhalb der eigenen Einrichtung bestehen.Die Vertragslaufzeit entspricht der vollen Dauer der vereinbarten Karriere-Entwicklung.
Experimentierklausel (R3+)bis zu 2 JahreEine Experimentierklausel gestattet einen erweiterten Befristungsrahmen, wenn vier Jahre für Maßnahmen zur Förderung verbindlicher Tenure-Track-Modelle aus fachlichen Gründen nicht genügen.
fachliche Ergänzung Medizin (R3+ med)2 JahreIm Bereich der Medizin wird aufgrund der Patientenversorgung eine zusätzliche Zeit gewährt.
Familien- und Inklusionskomponenteje 2 JahreDie bisherigen Erweiterungen des Höchstbefristungsrahmens bleiben bestehen und sind im gesamten Zeitraum ab R1 nutzbar.

Der Artikel ist am 13.07.2022 auch hier erschienen: Drei Phasen, drei Lösungsansätze – Wiarda-Blog (jmwiarda.de)

Bildquelle: Pixabay.com


Dr. Georg Jongmanns